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Weihnachtsgrüße von Robert Dietrich
Liebe Hiscox Partner,
Weihnachten ist immer ein guter Anlass um einmal Danke zu sagen – Danke für Ihre großartige Unterstützung und unsere sehr gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr. Wir bei Hiscox freuen uns darauf, auch 2010 eng mit Ihnen kooperieren zu dürfen, und damit die erfolgreiche Fortsetzung unserer gemeinsamen Geschäftsziele anzugehen.
Das Jahr 2009 war ein sehr aufregendes Jahr für uns, und stand ganz im Zeichen des Ausbaus unserer TMT (Technologie, Media & Kommunikation) Sparte. Wir freuen uns sehr darüber, dass die beiden neuen Policen Media by Hiscox und Medienagenturen by Hiscox auf eine hervorragende Resonanz sowohl bei Ihnen als auch bei unserem gemeinsamen Endkunden trifft.
Auch das nächste Jahr wird ganz im Zeichen der Innovation stehen. Neben unserem gewohnt hochwertigen Schadensservice werden wir mit außergewöhnlichen Produkten aufwarten, um den bestmöglichen Schutz und die höchste Zufriedenheit Ihrer Klientel zu sichern, und mit Ihnen gemeinsam weiterhin Wachstumspfade zu beschreiten. Selbstverständlich werden wir darüber hinaus auch in 2010 sicherstellen, Sie bei Ihrer Vertriebstätigkeit optimal zu unterstützen.
Wir freuen uns darauf, auch im kommenden Jahr ein außergewöhnlicher Partner für Sie zu sein.
Ihnen und Ihrer Familie wünsche ich im Namen der Hiscox eine frohe Weihnachtszeit und einen Guten Start in das neue Jahr 2010!
Mit den besten Grüßen
Robert Dietrich
Vorsitzender des Vorstands
Engagement für den Kunstnachwuchs
Seit Jahrzehnten fördert Hiscox weltweit junge Künstlerinnen und Künstler, was unter anderem der Kunstbegeisterung von Chairman Robert Hiscox zu verdanken ist.
Mit der Verleihung des zweiten Hiscox Kunstpreis in Kooperation mit der Hochschule für bildende Künste (HFBK) im Kunsthaus Hamburg am 16. November setzt Hiscox diese Tradition auch in Deutschland weiter fort.
Für den Hiscox Kunstpreis haben HFBK-ProfessorInnen elf herausragende Studierende der Kunsthochschule vorgeschlagen. Zugelassen waren die Bereiche Malerei/Zeichnen, Bildhauerei und Fotografie. Die Jury – Elliot McDonald (Kurator, Hiscox Kunstsammlung), Martin Köttering (Präsident, HFBK Hamburg), Ralf Schlüter (stellv. Chefredakteur, art Magazin) und Claus Mewes (Direktor, Kunsthaus Hamburg) – hat zwei Gewinnerinnen ausgewählt:
• Ina Vanessa Arzensek – Die 1982 in Gelsenkirchen geborene Künstlerin studiert seit 2005 bei Prof. Matt Mullican an der HFBK. Sie arbeitet mit verschiedenen Medien wie Zeichnungen, Fotografien, Objekten, Videosequenzen und Tonarbeiten. Ihr Interesse gilt kleinen, unscheinbaren Dingen, die im Alltag zu finden sind. Sie sind durch eine Zerbrechlichkeit oder durch instabile Momente gekennzeichnet, die Arzensek durch ihre Bearbeitung noch verstärkt. Beim Hiscox Kunstpreis präsentierte sie ein von seiner Kalkschale befreites rohes Hühnerei, das lediglich durch seine dünne Membran gehalten wird.
• Christin Kaiser – Die 1984 geborene Erfurterin studierte ein Jahr an der Bauhaus-Universität in Weimar, bevor sie 2005 zur HFBK zunächst in die Klasse von Prof. Andrée Korpys und Prof. Markus Löffler und anschließend zu Prof. Anselm Reyle wechselte. Kaiser überzeugte die Jury mit drei aus Spanplatten gebauten und mit Kunstleder überzogenen Skulpturen aus ihrer Reihe „follows klotz“, die formal an Eckmöbel erinnern. In der „follows klotz“-Reihe löst sich die Frage nach der Funktion auf. Somit setzt Kaiser Louis Sullivans bekannten Leitsatz „form follows function“ außer Kraft, ja lähmt ihn geradezu durch die Starre, Plumpheit und Monstrosität der Skulpturen, die den Betrachter mit einem gewissen Unbehagen zurück lassen.
„Ich freue mich sehr über den Hiscox Kunstpreis, da er mir die Freiheit ermöglicht, mich noch intensiver mit meiner Arbeit beschäftigen zu können“, so Ina Vanessa Arzensek, Gewinnerin des Hiscox Kunstpreises. Christin Kaiser ergänzt: „Ich finde es gut, dass sich ein Unternehmen für junge Künstler engagiert und uns zudem die Möglichkeit bietet, unsere Arbeiten einer breiteren Öffentlichkeit präsentieren zu können“. Denn Hiscox ermöglichte allen nominierten Künstlerinnen und Künstlern eine öffentliche Ausstellung der Kunstwerke im Kunsthaus Hamburg.
Dass die Kunstförderung für Hiscox ein großes Thema ist, zeigt auch die beachtliche Corporate Collection. Neben den Werken berühmter Künstler bereichern die Kuratoren die Sammlung kontinuierlich mit Arbeiten von Nachwuchstalenten.
NEU - die Hiscox Vodcast Serie
Seit letzter Woche ist er live - der Hiscox Vodcast.
Wir freuen uns sehr, über das positive Feedback und die vielen Clicks, die uns bereits am ersten Tag erreicht haben.
Möchten auch Sie uns eine Rückmeldung zum Hiscox Vodcast geben? Dies können Sie gerne per E-Mail unter feedback@hiscox.de oder natürlich über Ihren Hiscox Betreuer tun.
Für alle, die den Hiscox Vodcast noch nicht gesehen haben oder ihn sich nochmals ansehen möchten, hier der Link zur Ausgabe "Media":
Hiscox Vodcast Media
Viel Spaß!
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Hiscox
Als einer der führenden Spezialversicherer hat sich Hiscox auf die Versicherung von privaten Vermögenswerten und beruflichen Risiken konzentriert. Hiscox verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und bietet maßgeschneiderte Lösungen für viele Branchen. Auch im Jahr 2010 wird Hiscox an innovativen Versicherungslösungen arbeiten. Weiterhin bleiben wir Ihr verlässlicher Partner im Bereich Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
Vermögensschaden-Haftpflicht in 30 Sekunden
Für diverse Berufliche Risiken hat Hiscox Antragsmodelle entwickelt. Der Antrag birgt viele Vorteile für Versicherungsmakler und Endkunden: Das Modell ist zeiteffizient, denn der Antrag besteht aus einem einseitigen übersichtlich gestalteten Bogen, der schnell ausgefüllt werden kann. Darüber hinaus kann der Kunde die gewünschte Versicherungssumme sowie die Höhe des Selbstbehalts selbst auswählen und sieht die entsprechende Prämie direkt auf dem Antragsbogen. Durch diese Neuerung entfällt eine Quotierung, und die Formalitäten können schneller erledigt werden. Das neue Antragsmodell gibt es für alle unsere Produktlinien.
Urteile der aktuellen Rechtssprechung
Medienrecht - "Gerüchteküche", LG Berlin, Urteil vom 20.08.2009, Az.: 27 O 529/09
Die Antragsgegnerin ist in diesem Fall die Verlegerin der Zeitschrift "...", in deren Ausgabe Nr. 19 vom 30. April 2009 unter der Überschrift "... & ... - Glücksrausch! Jetzt küssen sie alle bösen Gerüchte weg" ein Artikel erschien, der sich mit der Beziehung der Antragsstellerin zu ... befasst und in dem es u.a. heisst: "Mit der öffentlichen Liebeserklärung küsste das Paar alle bösen Gerüchte weg. Und das war auch nötig. Denn ... wurde eine Affäre mit ihrem Kollegen ... (27) angedichtet (... berichtete). Der Sänger begleitete sie auf Ihrer "Zaubermond"-Tournee. Jetzt sind alle Neider verstummt."
Die Antragsstellerin sieht hierin einen Eingriff in Ihre Privatsphäre. An der Berichterstattung über ein haltloses Gerücht bestehe keinerlei Informationsinteresse, selbst wenn es dementiert werde. Zum 12. Mai 2009 hat die Antragsstellerin eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist, in Bezug auf die Antragsstellerin zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder veröffentlichen und / oder verbreiten zu lassen: "Denn ... wurde eine Affäre mit ihrem Kollegen ... (27) angedichtet (...)." Hiergegen legte die Antragsgegnerin wiederum Widerspruch ein.
Nunmehr bestätigte das Berliner Landgericht die einstweilige Verfügung gegen die Zeitungsverlegerin, weil diese in einem Artikel die Privatsphäre der Sängerin verletzte. Die angeführte Verbreitung von Vermutungen über das Liebesleben war unzulässig, da es bei den Spekulationen für die Öffentlichkeit an jeglichem Informationsgehalt fehlte und der Eingriff in die Privatsphäre der Sängerin nicht gerechtfertigt war.
IT-Recht - "Zur Weiterverbreitung 'gebrauchter' Software", Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2009, Az.: I-20 U 247/08
In diesem Fall ist die Antragsstellerin Hersteller einer Anwaltssoftware, die sie über mit ihr vertraglich verbundene "Distributoren" ausschließlich vorinstalliert auf Computern vertreibt. Die Antragsgegnerin verkauft "gebrauchte" Software. Sie erwirbt von Endkunden unter anderem auch die Software der Antragsstellerin, allerdings ohne die Computer, auf denen die Software installiert war. Die Erstkunden übergeben der Antragsgegnerin vielmehr die Sicherungskopie, die sie selbst mit Zustimmung der Antragsstellerin angefertigt hatten, und löschen die Installation auf ihren Computern vollständig. Die Antragsgegnerin bietet die Software sodann zum Kauf an und übergibt an den Käufer die Sicherungskopie, damit der Käufer die Software auf seinem Computer installieren kann. Mit dem
Verfügungsantrag begehrt die Antragsstellerin, gestützt auf Ihr Urheberrecht an der Software, dass der Antragsgegnerin verboten werde, die Software ohne das Hardware-Gerät, auf dem sie vorinstalliert war, anzubieten, zu vertreiben oder in den Verkehr zu bringen. Das Landgericht (CR 2009, 221 und MMR 2009, 216 (Leitsatz)) hatte den Verfügungsantrag zurückgewiesen und Erschöpfung der Urheberrechte der Antragsstellerin gem. § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG angenommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsstellerin.
Die Berufung hatte Erfolg. Leitsatz: Dem Hersteller von Software steht dann ein Unterlassungsanspruch aus § 97 I 1 UrhG gegen den Weiterverbreiter seiner "gebrauchten" Software zu, wenn dieser die Software in einer anders verkörperten Form verbreitet, als vom Hersteller ursprünglich in Verkehr gebracht. Es liegt dabei insbesondere keine Rechtserschöpfung des Herstellers vor, da diese nur bezüglich eines in einem Vervielfältigungsstück körperlich festgelegten Werk eintreten kann; auch Sicherungskopien stellen keine derartigen Vervielfältigungsstücke dar.
IT-Recht - "Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auf eigene Kosten", OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 27/09 vom 07.12.2009, Az.: 11 S 81.08, 8.09, 9.09, 10.09 und 32.09
Das Oberverwaltungsgericht hatte in vorliegendem Fall über die Beschwerden der Bundesnetzagentur gegen fünf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin betreffend die Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen zur Schaffung der techn. Voraussetzungen für die sog. Vorratsdatenspeicherung nach dem Telekommunikationsgesetz zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hatte den Anträgen der Telekommunikationsunternehmen auf Erlass einstweiliger Anordnungen stattgegeben und somit deren Verpflichtung zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung vorläufig ausgesetzt. Es begründete die Entscheidung damit, dass die Übertragung der nicht unerheblichen Kosten für derartige öffentliche Aufgaben auf die Unternehmen einen unzulässigen Eingriff v.a. in deren Grundrecht auf Freiheit der
Berufsausübung darstelle. Aufgrund der diesen drohenden irreparablen Folgen - ein späterer staatlicher Entschädigungsanspruch bestehe nicht - müsse die Folgenabwägung zu Ihren Gunsten ausgehen.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts fiel anders aus. Leitsatz: Größere Unternehmen, welchen die finanzielle Last einer Vorratsdatenspeicherung zugemutet werden kann, sind zur Vorhaltung der Daten auf eigene Kosten verpflichtet. Es stehen keine so gravierenden Interessen entgegen, dass eine Aussetzung der Richtlinieumsetzung vorzunehmen ist. Einzig kleinere Anbieter, bei welchen eine Betriebseinstellung aufgrund der zu tragenden Kostenlast zu befürchten ist, können von der Vorhaltungspflicht der Vorratsdaten ausgenommen werden.
Hiscox in der Presse
Erich Hartmann, Underwriting Manager, Jens Krickhahn, Underwriting Manager TMT und Thorsten Thurau, Underwriter Berufliche Risiken, waren die Autoren für den nachfolgenden Beitrag im Magazin
„IT-Administrator“:
Ein weiterer Artikel, der sich mit den Risiken der Medienbranche beschäftigt ist in dem Medium Werben & Verkaufen erschienen:
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